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Steuervorteil für Versicherte lädt zum Wechsel zur privaten Versicherung ein

Die hohen Versicherungsbeiträge sind Versicherungsbedingungen, die viele Versicherte davon abhalten, von der gesetzlichen Versicherung in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Doch der Gesetzgeber hat für diese Kosten eine Steuerentlastung geschaffen.Seit dem Jahr 2010 können nämlich die Krankenversicherungsbeiträge noch effektiver von der Steuer abgesetzt werden. Denn die Grenze für die absetzbaren Kosten für die sogenannten Vorsorgeaufwendungen ist nun höher angesiedelt worden. Somit können die Versicherungsbeiträge für private Versicherungen mit einem deutlicheren Vorteil als bisher von der Steuer abgesetzt werden. Für viele Versicherte wird diese Neuerung ein Anreiz für einen Wechsel zu einer privaten Versicherung sein. Auch wenn die Versicherungsbedingungen sich nicht ändern, ist die Gesetzesänderung ein deutlicher Vorteil für alle Versicherten.
Für Mitglieder einer privaten Versicherung bedeutet die Neuerung, dass in Zukunft etwa 80 Prozent der Versicherungsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden können. Dieser neu gewonnene Vorteil zahlt sich besonders für Selbstständige aus. Aber auch Familien mit Kindern, die ebenfalls durch eine private Versicherung abgesichert sind, profitieren deutlich von dem Steuervorteil. Für manche Versicherte könnte diese Gesetzesänderung des Bundesverfassungsgerichts sogar tausend Euro Ersparnis und auch weit mehr bringen. Steuerlich geltend gemacht werden können Versicherungsbeiträge für Kinder, die noch Kindergeld erhalten, für den Versicherungsnehmer selbst und den Ehepartner.
Natürlich können sich auch gesetzlich Versicherte freuen, denn die Gesetzesänderung gilt auch für sie. Eine schlechte Nachricht gibt es allerdings für die gesetzlich Versicherten, die private Zusatzversicherungen abgeschlossen haben. Denn diese Aufwendungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Die Beiträge für die private und die gesetzliche Pflegepflichtversicherung sind sogar unbegrenzt von der Steuer absetzbar.