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Die Staatliche Förderung bei der Riester Rente

Die Zulagen des Staates bei der Altersvorsorge Riester bestehen aus zwei verschiedenen Komponenten. Einmal die Altersvorsorgezulage und der Sonderausgabenabzug.

Aus der Grundzulage und der Kinderzulage setzt sich die Altersvorsorgezulage zusammen. Die Zulagen des Staates für Riester Fonds und Banksparpläne werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Im Gegensatz zu einer Steuerersparnis fließen sie durch einen Sonderausgabenabzug dem Sparer nicht direkt zu. Die Kinderzulage erhält man für Kinder, für die man mindestens einmal im Jahr einen Monat lang Kindergeld bezogen hat. Man erreicht die vollen Zulagen nur, wenn der Eigenbetrag entsprechend der Fördertreppe entrichtet wird. Dieser muss jedoch abhängig von dem sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen bezahlt werden.

Der Sockelbeitrag ist der Mindestbeitrag. Dieser liegt seid dem 1. Januar 2005 einheitlich bei 60 Euro. Bei dem Sockelbetrag gibt es keinen Unterschied zwischen einer Person mit Kind, und einer kinderlosen Person. Beim Unterschreiten von dem Sockelbeitrag wird die Zulage nur anteilig gewährt.

Der maximal zu erreichende Betrag ist der als Sonderausgaben absetzbare Betrag. Der volle Zulagenanspruch wird von diesem Betrag abgezogen. Darunter fallen auch die Zulagen für einen mittelbar begünstigten Ehepartner. Der Endbetrag kann daher sehr klein oder auch negativ sein. Da der Staat Eigenleistung anbieten will, wurden Sockelbeträge für den Eigenbetrag eingeführt.

Von dem Ersparnis der Steuer, welche sich aus Sonderausgaben ergibt, wird der Anspruch auf Zulagen abgezogen. Somit gibt es keine doppelte Förderung durch den Sonderausgabenabzug und den Zulagen, sondern eine Zulagenförderung. Es findet nur ein Sonderausgabenabzug statt, wenn sonst keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erlangt wird. In den meisten Fällen, meist wenn der Zulagenanspruch aufgrund mehrerer Kinder ziemlich hoch ist, ergibt sich kein steuerlicher Effekt.